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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der CCS Facility Service GmbH


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen der CCS Facility Service GmbH und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist jeweils die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des
Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch
uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,
nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der
Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe
gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten
hat oder per E-Mail bestätigt.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw.
Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall
mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
3. Generell besteht eine 4 wöchige Kündigungsfrist und KEINE Vertragsbindung, außer es wird
anderweitig vereinbart.
3a. Die Auftragsdauer, ab einen Monatspauschalbetrag von EUR 2.000,00 (excl. MwSt.) für Arbeiten
in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes
schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monat
vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr
und danach wieder um ein weiteres Jahr usw. usw. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit
beträgt jeweils drei Monat vor Beginn eines neuen Auftragsjahres.
§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht
erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme
- schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des
Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch
abschnittsweise – spätestens 2 Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den
Auftragnehmer. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das
Werk als nicht abgenommen.
2.a Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Baureinigung) muss vom Auftraggeber sichergestellt sein,
dass alle vorhergegangene Arbeiten (Maler, Bodenverleger, usw.) abgeschlossen sind.
Damit die vereinbarten Reinigungsarbeiten ungestörte und sauber zur durchgeführt werden können.
Sollte das nicht der Fall sein, so trägt der Auftraggeber die Kosten für den damit verbunden Zeitlichen
Mehraufwand.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel
beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die
darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und
Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer
weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber
keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden
Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch
nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden.
Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen
Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden
Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
§ 4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und
Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von
Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige
Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 5 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes
geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen,
Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen
Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen
oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der
Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf
Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für
Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar, wenn nicht
anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn nicht anders vereinbart.
2. Monatspauschalen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar, wenn
nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn nicht anders vereinbart.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
§ 9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist Linz.
Subunternehmerleistungen
1. Die CCS Facility Service GmbH hat das Recht den gesamten Auftrag sowie Teile des Auftrages an
Dritte weiterzugeben.
1a. Die CCS Facility Service GmbH ist berechtigt für die Durchführung des Auftragsgegenstandes
fremdes Personal zur Verfügung zu stellen, oder ganz oder teilweise durch Partner- oder
Subunternehmen ausführen zu lassen.

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